AGB Full Collect

Full Collect LLC

Sitz: Wyoming, USA · Registriert nach dem Recht des State of Wyoming · Vertretungsberechtigte und vollständige Geschäftsadresse: siehe Impressum unter der hostenden Marken-Domain. Im Folgenden „Lizenzgeber”.

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen der Full Collect LLC

für die Marketing-Lizenz-Vereinbarung

Diese Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen (AGB) der Full Collect LLC (im Folgenden „Lizenzgeber”) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem im individuellen Angebot bezeichneten Vertriebspartner. Sie werden durch Annahme des Angebots (z. B. elektronische Signatur via DocuSign) Vertragsbestandteil.


Vorbemerkung

Diese AGB bilden die Grundlage einer partnerschaftlichen Vertriebs-Zusammenarbeit zwischen dem Lizenzgeber und dem Vertriebspartner gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen individuellen Angebot.

Ziel ist der gemeinsame Aufbau einer eigenständigen Vertriebs-Struktur: Der Lizenzgeber stellt ein eingespieltes, in der Praxis erprobtes Werbe-System mit aktiven Werbe-Konten, geprüften Vorlagen und laufender operativer Begleitung zur Verfügung. Der Vertriebspartner schaltet auf dieser Grundlage Werbe-Kampagnen, generiert Leads und partizipiert mit 50 % am Netto-Umsatz der über ihn vermittelten Geschäfte.

Die Parteien begegnen sich auf Augenhöhe als unternehmerische Partner. Der Lizenzgeber trägt das Werbe-Budget des ersten Monats in Höhe von EUR 2.000,00 vor; eine darüber hinausgehende Übernahme von Werbe- oder Finanzierungs-Kosten findet nicht statt.


Teil A — Vertragstext

§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1 Der Vertriebspartner übernimmt für den Lizenzgeber Werbe- und Lead-Generierungs-Maßnahmen für die Beratungs-Leistungen des Lizenzgebers unter der im individuellen Angebot bezeichneten Marke. Eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne eines Lehrgangs durch den Lizenzgeber an den Vertriebspartner wird nicht geschuldet; die bereitgestellten Materialien (§ 4.2, § 4.4) sind Arbeits- und Referenz-Unterlagen ohne Lernerfolgs-Kontrolle.

1.1a Rechtsnatur der Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist eine zeitlich befristete Marketing-Lizenz und stellt keinen Franchise-Vertrag im Sinne der höchstrichterlichen Franchise-Definition dar. Eine Eingliederung des Vertriebspartners in ein Franchise-System mit umfassendem Weisungs-, Berichts- und Kontroll-Recht des Lizenzgebers, eine Pflicht zur Übernahme eines standardisierten Geschäfts-Modells einschließlich Einkaufs-, Sortiments-, Preis- oder Standort-Bindung sowie ein Anspruch auf laufende Beratung über das in § 4 geregelte Maß hinaus bestehen nicht. Der Begriff „Franchise-Lizenz” wird ausschließlich im Sinne einer Marken- und Methoden-Nutzungs-Lizenz verwendet.

1.3 Leistungs-Schwerpunkt. Schwerpunkt der vertraglichen Leistung ist die Bereitstellung eingespielter Werbe-Konten, einer marken-spezifischen Landing-Page, einer geprüften Werbe-Material-Bibliothek sowie die operative Begleitung während der Vertrags-Laufzeit. Wissens-vermittelnde Anteile (Onboarding-Termin, gelegentliche Q&A-Termine) sind Nebenleistungen und machen weniger als 30 % des vertraglichen Gesamt-Aufwands aus.

1.2 Begriffsbestimmungen:


§ 2 Rechtsstellung des Vertriebspartners

2.1 Adressaten und Rechtsstellung. Die Buchung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Vertriebspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und einen Vertrag mit dem Lizenzgeber ausschließlich wegen des Auf- bzw. Ausbaus seiner (neben-)gewerblichen Tätigkeit eingeht. Der Lizenzgeber schließt ausdrücklich keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab.

Der Vertriebspartner wird als selbstständiger Gewerbe-Treibender tätig. Er ist bei der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei. Ein Weisungs- und Direktions-Recht des Lizenzgebers besteht nicht.

2.2 Die Vertriebs-Tätigkeit ist nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Der Vertriebspartner hat das Recht, die Vertrags-Leistungen auch außerhalb Deutschlands zu bewerben.

2.3 Der Vertriebspartner führt Werbe-Kampagnen online und in sozialen Medien durch und entscheidet eigenverantwortlich über Inhalt, Budget und Schaltungs-Zeitraum, vorbehaltlich der Werbe-Vorgaben gemäß § 10.

2.4 Der Lizenzgeber unterstützt den Vertriebspartner durch Bereitstellung von Werbe-Konten, Vorlagen und operativer Begleitung (§ 4). Strategische und budgetäre Entscheidungen verbleiben beim Vertriebspartner.

2.5 Der Vertriebspartner handelt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und ist zu keinem Zeitpunkt Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfe des Lizenzgebers. Er ist nicht berechtigt, im Namen oder in Vollmacht des Lizenzgebers aufzutreten oder Angebote bzw. Auftrags-Bestätigungen in deren Namen abzugeben.

2.6 Werbe-Budget. Eine Pflicht des Vertriebspartners zur Einsetzung eines bestimmten Werbe-Budgets besteht nach diesem Vertrag nicht; der Vertriebspartner entscheidet eigenverantwortlich über Höhe und Verwendung seines Werbe-Budgets. Der Lizenzgeber trägt das Werbe-Budget des ersten Monats in Höhe von EUR 2.000,00 vor; eine darüber hinausgehende Übernahme von Werbe-Budgets oder sonstigen wirtschaftlichen Belastungen des Vertriebspartners durch den Lizenzgeber findet nicht statt.

2.7 Zum gemeinsamen Vertrags-Verständnis bestätigt der Vertriebspartner:


§ 3 Pflichten des Lizenzgebers

3.1 Der Lizenzgeber richtet eine Landing-Page ein, die mit den vom Vertriebspartner geschalteten Werbe-Maßnahmen verknüpft wird. Betrieb und Unterhalt von Domain und Landing-Page erfolgen im Namen und auf Kosten des Lizenzgebers.

3.2 Auf der Landing-Page werden Tracking-Werkzeuge implementiert (z. B. Meta Pixel, ID-Tracking), mit deren Hilfe jeder generierte Lead im CRM-System dem Vertriebspartner zugeordnet werden kann. Der Lizenzgeber ist datenschutz-rechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; eine gesonderte Auftrags-Verarbeitungs-Vereinbarung wird auf Anforderung des Vertriebspartners geschlossen.

3.3 Einrichtung des Werbe-Kontos: inklusive Pixel-Erstellung, Domain-Verifizierung und Integration von zwei Zahlungs-Methoden.

3.4 Der Lizenzgeber nimmt nach Zuführung eines qualifizierten Leads zeitnah Kontakt auf und betreut diesen mit dem Ziel eines Geschäfts-Abschlusses. Eine Verpflichtung zum Geschäfts-Abschluss besteht nicht.

3.5 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die erhaltenen Lead-Daten ausschließlich zur Anbahnung von Geschäfts-Beziehungen zu nutzen und insbesondere nicht entgeltlich an Dritte weiterzugeben.

3.6 Der Lizenzgeber stellt dem Vertriebspartner monatlich eine Provisions-Übersicht mit allen abgeschlossenen und abgerechneten Geschäften zur Verfügung. Auf Verlangen wird ein Buch-Auszug entsprechend § 87c HGB erteilt.


§ 4 Unterstützungs-Leistungen

4.1 Der Lizenzgeber unterstützt die Erstellung der ersten Werbe-Kampagne inhaltlich mit Beratungs-Leistungen.

4.2 Der Lizenzgeber stellt für die Dauer des Vertrags-Verhältnisses einen geteilten Ordner bereit, in dem freigegebene Anzeigen-Vorlagen, Kopien und Überschriften sowie Informationen zu den Vertrags-Leistungen abgelegt sind.

4.3 Der Lizenzgeber leistet während der Vertrags-Laufzeit direkte Unterstützung über den vereinbarten Kommunikations-Kanal in dem Umfang, der zur sachgerechten Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist.

4.4 Bibliothek und Charakter der Materialien. Der Vertriebspartner erhält Zugang zu einer Bibliothek mit Arbeits- und Referenz-Unterlagen des Lizenzgebers (Video-Demonstrationen der genutzten Werkzeuge, Vorlagen, SOPs). Diese Bibliothek ist als Nachschlage-Werk gestaltet, steht ab Vertrags-Beginn vollständig zur Verfügung, dient ausschließlich der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Vertriebspartners und ist ausdrücklich kein Lehrgang im Sinne des § 1 FernUSG.

Der Lizenzgeber bereitet weder auf staatliche Abschlüsse irgendeiner Art vor, noch auf den Erwerb von Zertifikaten oder den Abschluss bzw. das Bestehen einer Prüfung. Eine sequentielle Modul-Freischaltung, Hausaufgaben, verpflichtende Abgaben, Tests oder Prüfungen werden nicht geschuldet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertriebspartner keinen Anspruch darauf hat, dass die Umsetzung der Beratungs-Inhalte durch den Lizenzgeber überprüft oder bewertet wird. Eine Kontrolle der Beratungs-Dienstleistungen findet demgemäß nicht statt. Etwaige vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Multimedia- und Plattform-Inhalte dienen ausschließlich der Vorbereitung und der Ergänzung der Beratungs-Dienstleistungen des Lizenzgebers.

4.4a Charakter etwaiger Q&A- und Sprech-Termine. Etwaige im Rahmen der operativen Begleitung angebotene Q&A-, Sprech- oder Strategie-Termine dienen ausschließlich dem operativen Austausch zu konkreten Werbe-, Vertriebs- und Markt-Fragen. Sie haben keinen Abfrage-Charakter und keinen Bezug zu einer Lernfortschritts-Kontrolle. Eine Bewertung, Benotung, Prüfung oder Zertifizierung des Vertriebspartners findet zu keinem Zeitpunkt statt. Die Teilnahme an solchen Terminen ist freiwillig.

4.5 Präsenz-Termin. Im Rahmen des Onboardings findet ein eintägiger Präsenz-Termin in den Räumen des Lizenzgebers oder eines von ihm benannten Dritten statt. Die Reise- und Aufenthalts-Kosten trägt der Vertriebspartner.

Sagt der Vertriebspartner den Präsenz-Termin ab oder nimmt er nicht teil, fallen folgende Bearbeitungs-Pauschalen an: bis sechs (6) Wochen vor Termin 35 % der durch den Lizenzgeber für die Vorbereitung des Termins kalkulierten Pauschale; weniger als sechs (6) Wochen bis drei (3) Wochen vor Termin 50 %; weniger als drei (3) Wochen vor Termin 100 %. Die Pauschale wird im billigen Ermessen des Lizenzgebers festgelegt, die Höhe ist im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbar.

4.6 Aufzeichnung von Gesprächen.

(a) Verkaufs- und Vertrags-Anbahnungs-Gespräche zwischen den Parteien werden zu Beweis- und Dokumentations-Zwecken durch den Lizenzgeber aufgezeichnet und für die Dauer von 36 Monaten gespeichert. Diese Gespräche dienen ausschließlich der Vertrags-Anbahnung und enthalten keine wissens-vermittelnden Inhalte.

(b) Onboarding-, Beratungs- und Q&A-Termine im Rahmen der operativen Begleitung werden nicht dauerhaft zum Abruf bereitgestellt. Eine etwaige technische Aufzeichnung dient allein der kurzfristigen internen Dokumentation und wird spätestens nach sieben (7) Tagen gelöscht; sie steht dem Vertriebspartner nicht als abrufbares Lern- oder Nachschlage-Medium zur Verfügung.

Mit Teilnahme erklärt sich der Vertriebspartner mit dieser Verarbeitung einverstanden. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich zu den vorgenannten Zwecken verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen aus diesem Vertrag erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.


§ 5 Marken, Urheber-Rechte und Geistiges Eigentum

5.1 Der Vertriebspartner erhält an den Marken und Inhalten des Lizenzgebers ein einfaches, auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes, nicht übertragbares, nicht unter-lizenzierbares Nutzungs-Recht. Das Nutzungs-Recht ist inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränkt.

5.2 Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten oder vom Vertriebspartner mit Werkzeugen, Vorlagen und Werbe-Konten des Lizenzgebers erstellten Werbe-Mittel (Texte, Bilder, Videos, Skripte, Anzeigen-Strukturen) stehen im Verhältnis der Parteien im ausschließlichen Eigentum des Lizenzgebers. Der Vertriebspartner überträgt vorsorglich sämtliche übertragbaren Nutzungs-Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt auf den Lizenzgeber.

5.2a Asset-Eigentum. Die zur Vertrags-Erfüllung eingesetzten Werbe-Konten, die Landing-Page-Domain einschließlich Tracking-Setup, die Lead-Datenbank im CRM, die Werbe-Material-Bibliothek sowie sämtliche zugehörigen Zugangs-Daten verbleiben vollständig im Eigentum des Lizenzgebers. Mit Ende des Vertrages erlöschen sämtliche Nutzungs-Rechte des Vertriebspartners an diesen Assets mit sofortiger Wirkung. Eine Übertragung oder Herausgabe an den Vertriebspartner ist ausgeschlossen.

5.3 Geschäfts-Geheimnisse i.S.d. GeschGehG (Hooks, Skripte, Quiz-Logiken, CRM-Strukturen, Performance-Daten) sind vom Vertriebspartner während und über die Vertrags-Dauer hinaus für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab Vertrags-Ende vertraulich zu behandeln und nicht selbst oder durch Dritte zu verwerten.

5.4 Während und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertrags-Ende wird der Vertriebspartner Kunden und Mitarbeitende des Lizenzgebers weder direkt noch indirekt abwerben.

5.5 Jede Änderung oder Erweiterung vorstehender Regelungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 13.2).

5.6 Account-Sharing und unbefugte Weitergabe. Die Weitergabe von Zugangs-Daten, Materialien, Vorlagen oder Beratungs-Inhalten an Dritte, die nicht Vertragspartner des Lizenzgebers sind, ist nicht gestattet. Bei Verstoß gilt eine angemessene Vertrags-Strafe, deren Höhe vom Lizenzgeber im billigen Ermessen programmabhängig festzusetzen ist und die im Einzelfall bis zu EUR 15.000,00 betragen kann, als verwirkt; im Streitfall ist die Höhe durch das zuständige Gericht überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


§ 6 Lizenz-Gebühr, Vorfinanzierung und Steuern

6.1 Für die Bereitstellung der Lizenz-Rechte (§ 5) sowie sämtliche Einrichtungs- und Unterstützungs-Leistungen (§ 4) fällt das im individuellen Angebot ausgewiesene einmalige Entgelt inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer (im Folgenden „Lizenz-Entgelt”) an.

6.2 Das Entgelt wird über eine vom Vertriebspartner beantragte Vorfinanzierung gedeckt, die über die monatlichen Provisions-Erlöse getilgt werden kann. Sobald die Vorfinanzierung genehmigt und ausgezahlt wurde, stellt der Lizenzgeber die entsprechende Rechnung; die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs-Stellung.

6.3 Wird die beantragte Vorfinanzierung nicht genehmigt, entfällt die Zahlungs-Verpflichtung. Dem Vertriebspartner entstehen in diesem Fall keine Kosten aus § 6.1.

6.4 Steuern. Die Lizenz-Gebühr nach § 6.1 versteht sich brutto. Steuerliche Pflichten in Bezug auf die Vergütung — insbesondere ein etwaiger Quellensteuer-Einbehalt nach § 50a EStG sowie umsatzsteuerliche Pflichten — trägt jede Partei nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften. Die Parteien wirken auf gegenseitige Anforderung an der Erstellung üblicher steuerlicher Nachweise mit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

6.5 Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich sämtliche Preis-Angaben in diesem Vertrag als Brutto-Beträge, d. h. inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Weist der Lizenzgeber als im Ausland ansässiges Unternehmen keine deutsche Umsatzsteuer aus, geht eine etwaige Steuerschuld bei steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen an einen im Inland ansässigen Unternehmer nach § 13b UStG auf den Vertriebspartner über (Reverse-Charge).


§ 7 Provision

7.1 Der Vertriebspartner erhält für seine Tätigkeit eine Provision. Für diese gilt vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall:

7.1.1 Provisions-pflichtig ist jedes Geschäft des Lizenzgebers mit einem Lead-Kunden, der über vom Vertriebspartner geschaltete Werbung auf der zugewiesenen Landing-Page eingeworben wurde, es sei denn, der Lizenzgeber weist nach, dass das Geschäft nicht auf die Tätigkeit des Vertriebspartners zurückzuführen ist. Die Provisions-Pflicht erstreckt sich auf Folge-Geschäfte mit demselben Kunden während der Vertrags-Dauer.

7.1.2 Der Anspruch auf Provision entsteht mit dem Geschäfts-Abschluss; die Provision wird mit dem Zahlungs-Eingang des Kunden beim Lizenzgeber fällig. In dokumentierten Ausnahme-Fällen endgültigen Zahlungs-Ausfalls des Kunden (Nachweis durch erfolglose Mahnung sowie Eintritt eines Insolvenz-Verfahrens, mindestens jedoch 90 Tage Zahlungs-Verzug ohne Reaktion auf zwei Mahnungen) entfällt der Provisions-Anspruch entsprechend § 87a Abs. 2 HGB. Wird die Forderung später realisiert, lebt der Provisions-Anspruch wieder auf.

7.1.3 Bemessungs-Grundlage der Provision ist der Netto-Umsatz des Lizenzgebers mit dem jeweiligen Kunden. Abzüge für Gemein-Kosten oder konkrete Aufwendungen für die Betreuung des Kunden bleiben unberücksichtigt. Von diesem Netto-Umsatz erhält der Vertriebspartner 50 %.

7.1.4 Der Lizenzgeber rechnet jeweils in der ersten Kalender-Woche des Folge-Monats über die im Vormonat abgeschlossenen Geschäfte und Zahlungs-Eingänge ab und zahlt die errechnete Provision an den Vertriebspartner oder einen von ihm benannten Dritten aus.

7.2 Ausgleichs-Anspruch. Sollte die Tätigkeit des Vertriebspartners als Handelsvertreter-Tätigkeit i.S.d. §§ 84 ff. HGB einzuordnen sein, wird ein etwaiger Ausgleichs-Anspruch nach § 89b HGB auf eine durchschnittliche Jahres-Provision der letzten 12 Vertrags-Monate begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.


§ 8 Laufzeit, Kündigung, Performance

8.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Er endet am Monats-Letzten des zwölften auf die Unterzeichnung folgenden vollen Monats.

8.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf von einer Partei in Textform gekündigt wird.

8.3 Performance-Review. Die Parteien überprüfen den Fortschritt der Zusammenarbeit gemeinsam.

Sollte über einen Zeitraum von drei aufeinander-folgenden Monaten keine erkennbare Vertriebs-Aktivität des Vertriebspartners vorliegen — insbesondere keine aktiv geschalteten Werbe-Kampagnen und keine über die zugewiesene Landing-Page generierten Leads —, stimmen sich die Parteien zur Anpassung oder einvernehmlichen Beendigung der Zusammenarbeit ab. Sollte binnen 14 Tagen keine Einigung erzielt werden, kann jede Partei die Zusammenarbeit mit einer Frist von 14 Tagen beenden.

8.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Verstößen gegen § 5, § 10 oder § 11.

8.5 Jede Kündigung bedarf ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).


§ 9 Haftung und Anlauf-Absicherung

9.1 Keine Erfolgs- oder Verdienst-Garantie. Die wirtschaftliche Entwicklung der Tätigkeit des Vertriebspartners hängt von Markt-Bedingungen, eigenem Engagement und externen Faktoren ab. Eine Erfolgs-, Verdienst- oder Refinanzierungs-Garantie wird über die in § 9.3 geregelte Anlauf-Absicherung hinaus nicht übernommen. Etwaige in Sales- oder Beratungs-Gesprächen erwähnte beispielhafte Zahlen sind unverbindliche Orientierungs-Werte einzelner Erfahrungen, keine Zusicherungen.

Der Vertriebspartner übernimmt seinerseits keine Garantie, dass es mit einem übermittelten Lead-Kunden zum Abschluss eines Geschäfts kommt, und keine Zusicherung über die Bonität der Interessenten. Werden ihm negative Bonitäts-Merkmale bekannt, informiert er der Lizenzgeber.

9.2 Der Lizenzgeber sichert zu, dass die nach diesem Vertrag überlassenen Nutzungs-Rechte bestehen und frei von Rechten Dritter sind. Darüber hinaus übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Garantien oder Zusicherungen. Er haftet aus allen vertraglichen, vertrags-ähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungs-Ersatz nur wie folgt:

9.2.1 Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantie-Versprechens (soweit nichts anderes geregelt) sowie aufgrund zwingender Haftung (etwa nach dem Produkt-Haftungs-Gesetz).

9.2.2 Beschränkte Haftung. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-Pflicht ist die Haftung auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht nach Ziffer 9.2.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertrags-Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-Partner regelmäßig vertrauen darf.

9.3 Anlauf-Werbe-Budget. Der Lizenzgeber trägt das Werbe-Budget des ersten Vertragsmonats in Höhe von EUR 2.000,00 als einmalige Anlauf-Leistung vor. Eine darüber hinausgehende Übernahme von Werbe-Kosten, Tilgungs- oder Zins-Belastungen aus der Vorfinanzierung oder sonstigen wirtschaftlichen Belastungen des Vertriebspartners durch den Lizenzgeber findet nicht statt. Eine Garantie für Verdienst, Erfolg, Refinanzierung oder den Bestand der Geschäfts-Beziehung wird nicht übernommen.

9.4 Unabhängigkeit von der Finanzierung. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist von Bestehen, Wirksamkeit oder Bestand einer Finanzierung des Lizenz-Entgelts unabhängig. Die Anbahnung, der Abschluss und die Abwicklung eines etwaigen Finanzierungs-Vertrages liegen ausschließlich in der Verantwortung des Vertriebspartners. Der Lizenzgeber tritt nicht als Vermittler, Berater, Empfehler oder Mitwirkender bei einer Finanzierungs-Anbahnung auf, leitet keine Antragsunterlagen an Finanzierungs-Institute weiter und erhält keine Vermittlungs-Vergütung von einem Finanzierungs-Institut. Zwischen Genehmigung einer etwaigen Vorfinanzierung und Abschluss dieses Vertrages liegen mindestens 48 Stunden, in denen der Vertriebspartner unabhängige rechtliche und steuerliche Beratung einholen kann. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB liegt zwischen diesem Vertrag und einer etwaigen Finanzierung nicht vor.

9.5 Risiko-Bewusstsein und Tilgungs-Verantwortung. Der Vertriebspartner bestätigt, dass er (a) eine kreditfinanzierte unternehmerische Verpflichtung eingeht, deren wirtschaftlicher Erfolg von eigener Umsetzung, Markt-Bedingungen und nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt; (b) kein Erfolgs-, Umsatz-, Verdienst- oder Tilgungs-Versprechen durch den Lizenzgeber abgegeben wurde, das über die Anlauf-Absicherung in § 9.3 hinausgeht; (c) typische Anlauf-Phasen mehrere Monate betragen und Provisions-Erlöse in dieser Phase ausbleiben können; (d) die monatlichen Tilgungs-Raten einer etwaigen Vorfinanzierung auch dann zu bedienen sind, wenn keine oder geringere Provisions-Erlöse fließen.


§ 10 Werbe-Compliance und Freistellung

10.1 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, in jeglicher Werbung und Kommunikation ausschließlich solche Aussagen, Bilder und Versprechen zu verwenden, die dem bereitgestellten Werbe-Material gemäß § 4.2 entstammen oder zuvor vom Lizenzgeber in Textform freigegeben wurden.

10.2 Sperrliste verbotener Aussagen. Untersagt sind insbesondere — die nicht abschließende Liste in Teil C dieses Dokumentes ist verbindlich:

10.3 Vorab-Prüfung. Der Lizenzgeber ist berechtigt, jederzeit eine Vorab-Freigabe sämtlicher Werbe-Mittel des Vertriebspartners zu verlangen sowie laufende Werbe-Schaltungen einzusehen.

10.4 Vertrags-Strafe. Bei nachgewiesenem Verstoß gegen § 10.2 schuldet der Vertriebspartner eine Vertrags-Strafe in angemessener Höhe nach billigem Ermessen des Lizenzgebers, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen. Die Vertrags-Strafe fällt für jeden Einzel-Verstoß gesondert an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

10.5 Freistellung. Im Falle einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers durch Dritte (insbesondere Mitbewerber, Verbraucher-Schutz-Verbände, Behörden oder Endkunden) wegen unzulässiger Werbung des Vertriebspartners stellt dieser den Lizenzgeber im Innen-Verhältnis von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich angemessener Rechts-Verfolgungs-Kosten, Ordnungsgelder, Gerichts-Kosten und Schadens-Ersatz-Zahlungen, frei.

10.6 Versicherung — Empfehlung. Dem Vertriebspartner wird empfohlen, für die Dauer dieses Vertrages eine Vermögens-Schadens-Haftpflicht-Versicherung mit Einschluss von Werbe- und Datenschutz-Verstößen in branchen-üblicher Deckungs-Höhe zu unterhalten.

10.7 Außer-ordentliche Kündigung. Schwerwiegende Verstöße gegen § 10.1 oder § 10.2 berechtigen den Lizenzgeber zur außer-ordentlichen Kündigung nach § 8.4.


§ 11 Daten-Schutz

11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutz-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

11.2 Soweit der Vertriebspartner im Rahmen dieses Vertrages personen-bezogene Daten im Auftrag des Lizenzgebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Auftrags-Verarbeitungs-Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.

11.3 Soweit die Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden (insbesondere im Hinblick auf Tracking auf der Landing-Page), wird eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO geschlossen.


§ 12 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln diesen Vertrag und alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebs-Geheimnisse i.S.d. GeschGehG branchen-üblich vertraulich. Ausgenommen sind Mitteilungen an Steuer- und Rechts-Berater, gesetzliche Mitteilungs- und Offenbarungs-Pflichten sowie die Vorlage bei Gerichten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus diesem Vertrag. Die Verpflichtung gilt über das Vertrags-Ende hinaus für die Dauer von zwölf (12) Monaten.


§ 13 Schluss-Bestimmungen

13.1 Dieser Vertrag einschließlich seiner Teile B und C beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Vertrags-Gegenstand. Mündliche Neben-Abreden bestehen nicht. Etwaige frühere Vereinbarungen zum Vertrags-Gegenstand werden hierdurch ersetzt. Sämtliche Erklärungen aus Verkaufs-, Beratungs-, Onboarding- oder sonstigen mündlichen Gesprächen sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich Vertrags-Bestandteil geworden sind. Beispielhafte Umsatz-, Verdienst- oder Wachstums-Indikationen aus solchen Gesprächen sind unverbindliche Einzelfall-Beobachtungen und begründen keinen Erfüllungs-Anspruch.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform (z. B. unterzeichnete PDF per E-Mail oder elektronische Signatur).

13.3 Die Geltung allgemeiner Geschäfts-Bedingungen einer Partei wird ausgeschlossen.

13.4 Gerichts-Stand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

13.5 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kauf-Rechts und des deutschen Internationalen Privat-Rechts, soweit dieses auf eine andere Rechts-Ordnung verweisen würde.

13.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertrags-Anpassung eine angemessene Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine etwaige Vertrags-Lücke.


Teil B — Hinweise zur unternehmerischen Selbstständigkeit und Selbst-Auskunft

Mit Unterzeichnung dieses Dokumentes bestätigt der Vertriebspartner, dass ihm die folgenden Hinweise vor Vertrags-Schluss erteilt und von ihm zur Kenntnis genommen wurden, und gibt die nachfolgende Selbst-Auskunft wahrheits-gemäß ab.

B.1 Hinweise des Lizenzgebers

1. Unternehmerisches Risiko. Der Vertriebspartner handelt als selbstständiger Gewerbe-Treibender auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Wirtschaftlicher Erfolg, Liquidität und die Rückführung einer etwaigen Vorfinanzierung hängen von Markt-Bedingungen, Engagement, eigenen Werbe-Investitionen und externen Umständen ab.

2. Keine Erfolgs- oder Verdienst-Garantie. Der Lizenzgeber gibt keine Garantie und keine Zusicherung über Umsatz, Gewinn, Anzahl gewonnener Kunden, Rückführbarkeit der Finanzierung oder den Zeitpunkt der Cash-Positivität. Etwaige in Sales-, Beratungs- oder Onboarding-Gesprächen erwähnte beispielhafte Zahlen sind unverbindliche Orientierungswerte einzelner Erfahrungen, keine Zusicherungen.

3. Keine Empfehlung zur Aufnahme einer Finanzierung. Der Lizenzgeber empfiehlt nicht die Aufnahme einer Vorfinanzierung. Die Entscheidung über Aufnahme, Höhe, Laufzeit und Anbieter einer Finanzierung trifft der Vertriebspartner eigenverantwortlich nach eigener Bonitäts- und Risiko-Prüfung. Die in § 9.3 vorgesehene Anlauf-Absicherung ist eine bedingte Übernahme-Leistung, keine Bürgschaft gegenüber dem Finanzierungs-Institut.

4. Kein Lehrgang im Sinne FernUSG. Die bereitgestellten Materialien sind Arbeits- und Referenz-Unterlagen für die eigene gewerbliche Tätigkeit. Eine systematische Wissens-Vermittlung mit Lernerfolgs-Kontrolle, sequentieller Modul-Freischaltung, Hausaufgaben oder Prüfungen findet nicht statt und wird nicht geschuldet.

5. Steuer- und Sozial-Versicherungspflichten. Der Vertriebspartner ist für seine eigene steuerliche und sozial-versicherungs-rechtliche Behandlung verantwortlich. Insbesondere ist er zur Anmeldung und Abführung der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbe-Steuer verpflichtet. Eine Beratungs-Pflicht des Lizenzgebers besteht nicht.

6. Steuern. Steuerliche Pflichten in Bezug auf die Vergütung trägt jede Partei nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften (vgl. § 6.4). Der Vertriebspartner ist insbesondere für seine eigene Umsatz-Steuer- und Einkommen-Steuer-Behandlung verantwortlich.

B.2 Selbst-Auskunft des Vertriebspartners

Der Vertriebspartner versichert mit Unterzeichnung wahrheits-gemäß:

B.2.1 Er handelt im Rahmen dieser Vereinbarung als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Der Vertrag dient ausschließlich dem Auf- bzw. Ausbau seiner selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

B.2.2 Er ist bereits selbstständig tätig oder beabsichtigt, im Rahmen der Vertrags-Laufzeit eine entsprechende selbstständige Tätigkeit auszuüben, zu deren Vorbereitung und Umsetzung diese Vereinbarung dient. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Anmeldungen (Gewerbe-Anmeldung, USt-ID etc.) wird er — soweit nicht bereits geschehen — eigenverantwortlich und rechtzeitig vornehmen.

B.2.3 Ihm ist bekannt, dass keine Erfolgs- oder Verdienst-Garantie besteht. Etwaige in Gesprächen erwähnte Beispiele hat er als unverbindliche Einzelfall-Werte verstanden, nicht als Zusicherungen.

B.2.4 Ihm ist bekannt, dass eine etwaige Vorfinanzierung von ihm persönlich gegenüber dem Finanzierungs-Institut zu erfüllen ist. Die in § 9.3 vorgesehene Anlauf-Absicherung ist eine bedingte Übernahme-Leistung des Lizenzgebers, keine Schuld-Übernahme.

B.2.5 Ihm ist bekannt, dass die bereitgestellten Materialien Arbeits-Unterlagen sind, kein Lehrgang mit Lernerfolgs-Kontrolle.

B.2.6 Ihm wurde die Möglichkeit zur Einholung steuerlicher und rechtlicher Beratung eingeräumt.

B.2.7 Er verfügt über ausreichende eigene Mittel oder vereinbarte Finanzierungs-Zusagen, um die Vertrags-Pflichten in den ersten sechs Vertrags-Monaten erfüllen zu können (Werbe-Budget gemäß § 2.6 zzgl. Lebenshaltungs-Kosten).

B.2.8 Er versichert, dass die zur Erfüllung der Vertrags-Pflichten eingesetzten Mittel aus rechtmäßiger Quelle stammen.


Teil C — Werbe-Compliance-Richtlinie und Sperrliste

Diese Richtlinie ist integraler Bestandteil von § 10. Verstöße können die Vertrags-Strafe gemäß § 10.4 und im Wiederholungs-Fall die außer-ordentliche Kündigung gemäß § 10.7 auslösen.

C.1 Grundsätze

Jede vom Vertriebspartner geschaltete Anzeige, jeder Beitrag, jede Landing-Page, jedes Video und jede sonstige Werbe-Kommunikation muss

C.2 Sperrliste — diese Aussagen sind untersagt

Verdienst- und Erfolgs-Versprechen

Risiko-Verharmlosung

Heils-, Heilungs- und Sucht-Versprechen

Falsche Zertifizierungs-Behauptungen

Manipulative Bewertungen und Testimonials

Druck-Techniken und Dark Patterns

C.3 Erlaubt — Beispiel-Wording

Statt Erlaubt
„garantiert” „kann”
„passiv” „mit eigenem Engagement”
„in 30 Tagen 10.000 €” „erste Erfolge möglich, abhängig von Engagement und Markt”
„ohne Risiko” „unter Anlauf-Absicherung gemäß Vertrag”
„ohne Eigenkapital” „mit definiertem Werbe-Budget-Einsatz”

C.4 Plattform-Spezifisches

C.5 Eskalations-Prozess

C.5.1 Vermutet der Lizenzgeber einen Verstoß, fordert er den Vertriebspartner zur sofortigen Stilllegung der betreffenden Werbe-Schaltung und zur Stellung-Nahme innerhalb von 48 Stunden auf.

C.5.2 Bestätigt sich der Verstoß, gilt § 10.4 (Vertrags-Strafe nach billigem Ermessen des Lizenzgebers, im Einzelfall bis zu EUR 5.000,00 pro Verstoß, im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbar).

C.5.3 Bei wiederholten Verstößen oder bei Verstößen mit erheblichem Außen-Schaden (z. B. UWG-Abmahnung gegen Lizenzgeber) gilt die außer-ordentliche Kündigung gemäß § 10.7.

C.5.4 Der Lizenzgeber kann die Vertrags-Strafe mit Provisions-Ansprüchen des Vertriebspartners verrechnen.



Wirksamkeit dieser AGB

Diese AGB werden mit Annahme des individuellen Angebots (elektronische Signatur via DocuSign oder gleichwertige Form) Vertragsbestandteil und gelten für die Dauer der Marketing-Lizenz-Vereinbarung. Eine gesonderte Unterzeichnung dieser AGB ist nicht erforderlich.

Stand: 29.05.2026 · Version 2.2